Das Vertragsverhältnis zwischen der Phoenix Kapitaldienst GmbH und den Anlegern ist als stille Beteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu qualifizieren. Nach einem Beschluss der EST-Referatsleiter sind stehen gebliebene Scheingutschriften aus sachlichen Billigkeitsgründen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich Folgendes:
VZ bis 2004: Die gezahlten und die gutgeschriebenen Scheinrenditen sind als Einnahmen aus § 20 Absatz 1 Nr. 4 EStG zu behandeln.
VZ 2005: Im Wege der sachlichen Billigkeit sind im VZ 2005 negative Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nr. 4 EStG in Höhe der stehen gelassenen Scheinrenditen anzusetzen.
Gleiches gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen für stehen gebliebene Scheingutschriften. Sie sind im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH (in 2005) steuermindernd als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
Offene Fälle sind nach den beschriebenen Grundsätzen zum Abschluss zu bringen.
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