OFD Rheinland - Verfügung vom 20.08.2010
Kurzinfo ESt 42/2010

OFD Rheinland - Verfügung vom 20.08.2010 (Kurzinfo ESt 42/2010) - DRsp Nr. 2010/80411

OFD Rheinland, Verfügung vom 20.08.2010 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 42/2010

DRsp Nr. 2010/80411

Verluste aus einer Lebensversicherung (LV) i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2009

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Fallgestaltungen, in denen der Steuerpflichtige die Versicherung im Privatvermögen hält. Die Thematik der Versteuerung des hälftigen Unterschiedsbetrages (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG in der aktuell geltenden Fassung (außer bei besonderer Kennzeichnung)) wird nicht behandelt, da entsprechende Sachverhalte frühestens ab dem VZ 2017 auftreten können.

1 Laufende Erträge

1.1 Abschluss der LV vor dem 01.01.2005

In der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a. F.) sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen als Erträge aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht, wenn der Vertrag nach Ablauf von 12 Jahren seitens der Versicherung erfüllt oder zurückgekauft wurde.

Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig.

1.2 Abschluss der LV nach dem 31.12.2004