OFD Rheinland - Verfügung vom 22.10.2010
S 1365 - 1000 - St 121

OFD Rheinland - Verfügung vom 22.10.2010 (S 1365 - 1000 - St 121) - DRsp Nr. 2011/80031

OFD Rheinland, Verfügung vom 22.10.2010 - Aktenzeichen S 1365 - 1000 - St 121

DRsp Nr. 2011/80031

Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten (und auf ausländisches Betriebsstättenvermögen) nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG;; Auswirkungen des BFH-Urteils vom 21.10.2009 I R 114/08

§ 20 Abs. 2 AStG enthält eine sog. Umschaltklausel. Danach wird die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte ungeachtet der Regelungen des einschlägigen DBA nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern vermieden, wenn die Einkünfte als sog. Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die ausländische Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft i. S. des KStG wäre. Es muss sich also um Einkünfte aus sog. passivem Erwerb handeln, die nicht unter einen der Tatbestände des Aktivitätskatalogs des § 8 Abs. 1 AStG subsumiert werden können und die niedrig besteuert i. S. des § 8 Abs. 3 AStG werden (Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 %). § 20 Abs. 3 AStG enthielt eine entsprechende Regelung für die Besteuerung des Vermögens ausländischer Betriebsstätten.