§ 20 Abs. 2 AStG enthält eine sog. Umschaltklausel. Danach wird die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus einer in einem DBA-Staat belegenen Betriebsstätte ungeachtet der Regelungen des einschlägigen DBA nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern vermieden, wenn die Einkünfte als sog. Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die ausländische Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft i. S. des KStG wäre. Es muss sich also um Einkünfte aus sog. passivem Erwerb handeln, die nicht unter einen der Tatbestände des Aktivitätskatalogs des § 8 Abs. 1 AStG subsumiert werden können und die niedrig besteuert i. S. des § 8 Abs. 3 AStG werden (Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 %). § 20 Abs. 3 AStG enthielt eine entsprechende Regelung für die Besteuerung des Vermögens ausländischer Betriebsstätten.