Mit Beschluss vom 17.11.2009 (
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahresssteuergesetz 2010 vom 13.12.2010 ( BGBl 2010 I S.
Gem. § 34 Abs. 13f KStG ist § 36 in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § Abs. noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in einer geänderten Fassung anzuwenden. In dieser geänderten Fassung wird durch die Streichung des § Abs. auf die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Umgliederung verzichtet. Der neue § Abs. begrenzt die Minderung des EK 02 i. H. v. 5/22 des EK 45 nunmehr auf den positiven Bestand des EK 02 nach Anwendung des § Abs. bis 6 , so dass infolge der Umgliederung des EK 45 kein Körperschaftsteuerminderungspotenzial mehr vernichtet werden kann.
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