Entgegen der Auffassung der Verwaltung hat der BFH mit Urteil vom 03.02.2010 ( BStBl 2010 II, 751) entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen (sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft”).
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