Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,- € bzw. 1.602,- € als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,- € bzw. 1.602,- € übersteigen.
Beim Finanzgericht Baden-Württemberg ist unter dem Az.
Dieses Klageverfahren ist nicht geeignet, Einspruchsverfahren, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird, nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen.
Anträgen auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO, die sich auf dieses Verfahren stützen, ist somit nicht zu entsprechen.
Beim FG Münster war unter dem Aktenzeichen
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