Das Finanzamt Frankfurt am Main V/Höchst hat mit Bescheid vom 5.2.2007 einheitlich und gesondert festgestellt, dass die o. g. Genossenschaft für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfüllt (Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Satz 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Die Finanzämter der von der Feststellung betroffenen Genossen wurden durch Einzelmitteilungen informiert.
Zwischenzeitlich hat ein Großteil der Genossenschaftsmitglieder Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt. Über die Einsprüche wurde noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids bestehen.
Hiergegen haben einzelne Genossen Klage beim Hessischen Finanzgericht eingereicht. Dieses hat unter Verweis auf den Beschluss des BFH vom 25.06.2007 -
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