Das FG Berlin hat in zwei Urt. v. 12.8.1999 (Az.
Das BverfG hatte in seinen Beschlüssen v. 10.11.1998 (
Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitsgrundsatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft.
Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existeniellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums estl. unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.
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