OFD Rostock - Verfügung vom 05.09.2000
S 2288 a

OFD Rostock - Verfügung vom 05.09.2000 (S 2288 a) - DRsp Nr. 2008/84899

OFD Rostock, Verfügung vom 05.09.2000 - Aktenzeichen S 2288 a

DRsp Nr. 2008/84899

§ 33c EStG Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gem. § 33c EStG in der Fassung des JStG 1997

Das FG Berlin hat in zwei Urt. v. 12.8.1999 (Az. 4 K 4094/99 und 4 K 4037/99) den seit 1997 im § 33c EStG i. d. F. des JStG ausdrücklich geregelten Abzug der zumutbaren Belastung in Anlehnung an die BverfG-Beschlüsse als unzulässig, weil mit der Verfassung nicht vereinbar, erkannt.

Das BverfG hatte in seinen Beschlüssen v. 10.11.1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 - BStBl 1999 II S. 182) u. a. folgendes festgestellt:

  • Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitsgrundsatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpft.

  • Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existeniellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums estl. unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.