Auf die Anfrage zur Bewertung von Ansprüchen nach dem
Für beschränkt als auch für unbeschränkt Stpfl. ist bei der Rückübertragung von Grundstücken nach dem
Die von den für ErbSt zuständigen Referatsleitern der obersten FinBeh der Länder getroffene Entscheidung, daß die geänderte Rechtsprechung des BFH zu Sachleistungsansprüchen keine Anwendung findet auf Ansprüche nach dem
Eine Behandlung der Ansprüche als Sachleistungsansprüche würde in den Fällen des § 2 Abs. 1 ErbStG zu keiner Steuerpflicht führen, da Sachleistungsansprüche nicht zum nach § 121 Abs. 2 BewG zu berücksichtigenden Inlandvermögen gehören.
Es besteht rechtlich jedoch keine Möglichkeit, die Ansprüche nach dem
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