OFD Rostock - Verfügung vom 05.11.1996
S 3810

OFD Rostock - Verfügung vom 05.11.1996 (S 3810) - DRsp Nr. 2008/84135

OFD Rostock, Verfügung vom 05.11.1996 - Aktenzeichen S 3810

DRsp Nr. 2008/84135

§ 2 ErbStG Behandlung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG)

Auf die Anfrage zur Bewertung von Ansprüchen nach dem VermG bei beschränkt Stpfl. hat das FinMin folgendes mitgeteilt:

Für beschränkt als auch für unbeschränkt Stpfl. ist bei der Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG der EW Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Ansprüche.

Die von den für ErbSt zuständigen Referatsleitern der obersten FinBeh der Länder getroffene Entscheidung, daß die geänderte Rechtsprechung des BFH zu Sachleistungsansprüchen keine Anwendung findet auf Ansprüche nach dem VermG und daher der Steuerwert der Ansprüche weiterhin Bemessungsgrundlage bleibt, gilt auch für beschränkt Stpfl.

Eine Behandlung der Ansprüche als Sachleistungsansprüche würde in den Fällen des § 2 Abs. 1 ErbStG zu keiner Steuerpflicht führen, da Sachleistungsansprüche nicht zum nach § 121 Abs. 2 BewG zu berücksichtigenden Inlandvermögen gehören.

Es besteht rechtlich jedoch keine Möglichkeit, die Ansprüche nach dem VermG beschränkt Stpfl. als Sachleistungsanspruch zu behandeln, während in Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht weiterhin der Steuerwert der Grundstücke für erbschaftsteuerliche Zwecke ausschlaggebend ist.