Gemäß Artikel 3 des Güstrower Kirchenvertrags vom 20.01.1994 (GVOBl. M.-V. 1994 S. 559) sind die Evengelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche sowie ihre Gliederungen jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies gilt auch für die jeweiligen Kirchgemeinden.
Die Landeskirche selbst gliedert sich in Kirchenkreise, die ihrerseits kirchliche Verwaltungsbezirke darstellen (Art. 1 I Kirchenkreisordnung), in denen wiederum die in Probsteien zusammengeschlossenen Kirchgemeinden zusammengefasst werden (Art. 1 II Kirchenkreisordnung). Der Kirchenkreis selbst weist ebenfalls den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf (Art. 3 Kirchenkreisordnung).
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