Nach § 10 Nr. 2 KStG i. d. F. des
Zur Frage, wie Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urt. v. 18.2.1975,BStBl II S. . Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § Nr. 2 kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.
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