Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft sind nach §
Für die Erhebungszeiträume 1992 und 1993 ist Voraussetzung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt.
Die Beteiligung an anderen Unternehmen stellt grundsätzlich eine steuerschädliche Betätigung dar (vgl. Abschn. 16 Abs. 6 S. 2 KStR; Vfg. der OFD Rostock v. 11. 5. 1993, S. 1900 - St 214).
Es stellt sich die Frage, was als schädliche Beteiligung anzusehen ist.
Es ist nicht zu beanstanden, Beteiligungen an nicht steuerbefreiten KapGes oder nicht steuerbefreiten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die 4 v. H. der Stimmrechte und 10 v. H. des Nennkapitals bzw. des Geschäftsguthabens nicht übersteigen, als unschädliche Beteiligung zu behandeln.
Bereits das Überschreiten einer dieser Grenzen führt zur Steuerpflicht.
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