Ein ausländisches Kreditinstitut, das Anteilscheine an einem inländischen Investment-Sondervermögen verwahrt, kann dem Anteilinhaber keine Steuerbescheinigung erteilen, da hierzu nur inländische Kreditinstitute oder bestimmte inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen befugt sind (§§ 38 b Abs. 1 S. 2, 39 a Abs.
Die Steueranrechnung ist in diesen Fällen unterfolgenden Voraussetzungen möglich:
Soweit das Investment-Sondervermögen Erträge thesauriert hat, kommt die Steueranrechnung gem. § 39 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. §
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