OFD Rostock - Verfügung vom 14.09.2000
S 2401 - St 233

OFD Rostock - Verfügung vom 14.09.2000 (S 2401 - St 233) - DRsp Nr. 2008/81999

OFD Rostock, Verfügung vom 14.09.2000 - Aktenzeichen S 2401 - St 233

DRsp Nr. 2008/81999

§ 45 EStG Steuerbescheinigung bei der Depotverwahrung inländischer Investmentanteile durch ein ausländisches Kreditinstitut

Ein ausländisches Kreditinstitut, das Anteilscheine an einem inländischen Investment-Sondervermögen verwahrt, kann dem Anteilinhaber keine Steuerbescheinigung erteilen, da hierzu nur inländische Kreditinstitute oder bestimmte inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen befugt sind (§§ 38 b Abs. 1 S. 2, 39 a Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften - KAGG - i.V.m. §§ 45 a Abs. 3 S. 1, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 b S. 2 EStG und § 45 Abs. 1 S. 1 KStG; Abschn. 99 Abs. 9 KStR).

Die Steueranrechnung ist in diesen Fällen unterfolgenden Voraussetzungen möglich:

  • Soweit das Investment-Sondervermögen Erträge thesauriert hat, kommt die Steueranrechnung gem. § 39 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 39 b Abs. 3 S. 1 KAGG in Betracht, wenn der Anteilinhaber Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihm die Einnahmen zuzurechnen sind. Zur Glaubhaftmachung kann grundsätzlich die für den Anteilinhaber erstellte Jahresertragsaufstellung des ausländischen Kreditinstituts herangezogen werden. Ein Abdruck der Bekanntmachung der das Investment-Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 42 KAGG ist der Steuererklärung des Anteilinhabers beizufügen (§ 39 a Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 6 ).