OFD Rostock - Verfügung vom 25.11.1996
S 0171; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97 und Rz. 3/97

OFD Rostock - Verfügung vom 25.11.1996 (S 0171; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97 und Rz. 3/97) - DRsp Nr. 2008/83883

OFD Rostock, Verfügung vom 25.11.1996 - Aktenzeichen S 0171; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97 und Rz. 3/97

DRsp Nr. 2008/83883

§ 52 AO Gemeinnützigkeit von Fremdenverkehrsverbänden

Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist nach h. M. kein gemeinnütziger Zweck. Dies liegt darin begünstigt, daß im wesentlichen eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder verfolgt werden.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung wurde die Förderung des überregionalen Fremdenverkehrs hingegen als gemeinnützig anerkannt (vgl. hierzu u. a. Kießling/Buchna, „Gemeinnützigkeit im Steuerrecht”, 4. Aufl., S. 42, sowie Reuber, Stichwort „Fremdenverkehrsvereine”).

An dieser Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.

Zweck der überregionalen Fremdenverkehrsverbände, denen regelmäßig auch die Städte und Gemeinden bzw. Landkreise einer bestimmten Region angehören, ist es, den Fremdenverkehr innerhalb dieses Gebietes zu entwickeln bzw. zu fördern.

Unmittelbare Nutznießer der Maßnahmen sind vor allem privatrechtliche Fremdenverkehrseinrichtungen (Hotels, Pensionen etc.). Soweit diese Mitglieder des Fremdenverkehrsverbandes sind, liegt eine unmittelbare Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen vor.