- Verfügung vom 27.08.2002 -
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Buchführungsverpflichtung gem. § 141 AO bei Überschreiten der entsprechenden Betragsgrenzen auch solche Betriebe gewerblicher Art trifft, die dauerhaft Verluste erwirtschaften bzw. ob insoweit ggf. Buchführungserleichterungen i. S. von § 148 AO gewährt werden können. Die gleiche Fragestellung ergibt sich für Zweckbetriebe von gemeinnützigen BgA.
Hierzu ist auszuführen:
Für BgA kommt die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur in Betracht, wenn sie gewerbliche Unternehmen sind. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb i.S.d. §
Bei Dauerverlust-BgA ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen (Hinweis auf A. 17 II S. 3 GewStR). Deshalb hat eine Aufforderung zur Buchführung (§ 141 II S. 1 AO) bei derartigen Betrieben zu unterbleiben.
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