Bei der Erstfestsetzung der Grunderwerbsteuer obliegt es der Grunderwerbsteuerstelle, den Fälligkeitstag zu bestimmen und sowohl unter Tz. 5 des Vordrucks D133 Grunderwerbsteuerbescheid wie auch in der Kontierungleiste einzutragen. Wegen der Berechnung des Fälligkeitstages verweist die OFD auf die Ausführungen in Fach 3 Teil 5 Tz. 1 der AL-Erhebung.
Für die geänderte Festsetzung gilt dies allerdings nicht. Das bayerische Erhebungsprogramm sieht in diesen Fälle die programmgesteuerte Ermittlung des Fälligkeitstages vor. Ein Eintrag in der Kontierungsleiste ist deshalb nicht erforderlich. Der Tag der Fälligkeit ist in der maschinell erstellten Abrechnungsmitteilung ausgedruckt (vgl. hierzu Fach 3 Teil 5 Tz. 1 Hinweis Nr. 2 AL-Erhebung). Die OFD bittet in diesen Fällen unter Tz. 5 des Vordrucks D 133 handschriftlich einen Hinweis auf diese Abrechnungsmitteilung anzubringen.
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