1. Zweck der Verzinsung
2. Voraussetzungen der Zinspflicht
3. Gegenstand der Verzinsung
4. Zinsschuldner
5. Ermittlung des Zinszeitraumes
6. Höhe der Hinterziehungszinsen
7. Festsetzung der Hinterziehungszinsen
8. Rechtsbehelf
9. Verjährung
Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen (BFH-Urt. v. 27.9.1991,BStBl 1992 II S. 163).
2.1 Hinterzogene Steuern sind nur bei vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu verzinsen. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebensowenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§ 379 ff. AO).
2.2 Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (BFH-Urt. v. 27.8.1991,BStBl 1992 II S. 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen.
Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn
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