Telekommunikationsleistungen sind ab dem 1. 1. 1997 wie folgt zu besteuern:
Die Steuerbarkeit von Telekommunikationsleistungen richtet sich zum einen danach, ob der leistende Unternehmer im Inland, im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittlandsgebiet seinen Sitz hat und zum anderen danach, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und wo er ansässig ist (Inland, übriges Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet). Von wo aus telefoniert wird, ist nur erheblich, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt.
1. | Leistender ist inländischer Unternehmer | |
1.1 | Leistungsempfänger ist Unternehmer | |
1.1.1 | im Inland | steuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG |
1.1.2 | im übrigen Gemeinschaftsgebeit | nichtsteuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG |
1.1.3 | im Drittlandsgebiet | nichtsteuerbar (wie 1.1.2) |
1.2 | Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer | |
1.2.1 | im Inland | steuerbar nach § 3a Abs. 1 UStG |
1.2.2 | im übrigen Gemeinschaftsgebiet | steuerbar (wie 1.2.1) |
1.2.3 | im Drittlandsgebiet | nichtsteuerbar nach § 3a Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Abs. 4 Nr. 12 UStG |
2. | Leistender ist Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet | |
2.1 | Leistungsempfänger ist Unternehmer | |
2.1.1 | im Inland | steuerbar (wie 1.1.1) |
2.1.2 | im übrigen Gemeinschaftsgebiet | nichtsteuerbar (wie 1.1.2) |
2.1.3 | im Drittlandsgebiet |
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