Der EuGH hat mit Urteil vom 12.6.2003 entschieden, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG gegen EU-Recht verstößt, soweit Gebietsfremden im Gegensatz zu unbeschränkt Steuerpflichtigen der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben/Werbungskosten versagt wird. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 3.11.2003, BStBl 2003 I S. 553, ein vereinfachtes Steuererstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Finanzen.
Das Finanzgericht Berlin hat nun in seiner Entscheidung vom 25.8.2003 (EFG S.
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