Nach Nr. 52 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen in der Humanmedizin verwendete Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden - ausgenommen Teile und Zubehör - dem ermäßigten Steuersatz. Bei den in Nr. 52a der Anlage aufgeführten künstlichen Gelenken erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf Einzelkomponenten von Hüft- und Kniegelenkprothesen (BFH-Urteil vom 14.01.1997,BStBl 1997 II S. 481 und BMF-Schreiben vom 24.07.1997, BStBl 1997 I S. 737). Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese Grundsätze auch auf die Lieferung von Teilen (sog. maincomponents) von Wirbelsäulen-Implantaten anzuwenden (orthopädische Vorrichtung nach Nr. 52b der Anlage).
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