Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom 31.03.2004, BStBl 2004 I S. 453 Folgendes:
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen | |
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung | x | |||
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung | x | vgl. aber Erdaushub | ||
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | x | eine feste Verbindung mit dem Gebäude ist unerheblich. Mit dem Aufbau zusammenhängende notwendige Bauleistungen (Betonsockel, Mauerdurchbruch) sind unselbständige Nebenleistungen | ||
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) | x | vgl. Lichtwerbeanlage in Tz 7 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004 | ||
Bauaustrocknung | x | |||
Baukran, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal | x | es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird | ||
Bausatzhaus | x | wenn die Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teilweise beim Lieferer des Bausatzes liegt | ||
Bauschuttzerkleinerung | x | |||
Beleuchtungsinstallation | x | |||
Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau | x | |||
Betonmischer | x | wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z.B. Verfüllung von Ortbeton |
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