Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft bescheinigt:
bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Tz. 2.2.1 der Verfahrensbeschreibung zum USt-Binnenmarkt-Kontrollverfahren) und
zur Vorlage bei zentralen Erstattungsstellen im Vorsteuervergütungsverfahren in anderen Staaten (Vordruck USt 1 TN, Abschn. 243 Abs. 7 UStR).
Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Im Übrigen könnte aus solchen Bestätigungen ein umsatzsteuerrechtlicher Gutglaubensschutz nicht hergeleitet werden (zur Beweislast beim Vorsteuerabzug vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.04.1986,BFH/NV 1987 S.
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