Erzielen Miteigentümer eines Gebäudes aus der gemeinsamen Vermietung von Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Miteigentümer Räumlichkeiten selbst nutzt, einheitlich und gesondert festzustellen und dabei auf alle Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu verteilen (BFH-Urt. v. 26.01.1999 -
Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) im Miteigentum stehende Räumlichkeiten entgeltlich überlassen und nutzt dieser Miteigentümer das gemeinschaftliche Gebäude über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielen der/die anderen Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urt. v. 18.05.2004 -
Beispiel:
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