Der BFH hat in den o.g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld entschieden, dass ein Kind, das als Offizieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Offizier oder als Unteroffizeieranwärter (Soldat auf Zeit) zum Telekommunikationselektroniker ausgebildet wird, sich in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG befindet.
Die Ausführungen gelten für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend.
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