BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (BStBl 2015 I S. 468) sowie
dieses BMF-Schreiben ändernde BMF-Schreiben vom 28.06.2018 (BStBl I 2018 S.
Im Geschäftsleben werden häufig Zuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos (sog. Freikarten) an einen bestimmten Empfängerkreis (z. B. Journalisten, Politiker, eigene Arbeitnehmer) ab.
Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.
Beispiel:
Empfängerin als Inhaberin eines Malereibetriebs → Betriebseinnahme im Malereibetrieb oder
Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Karte → Arbeitslohn des Arbeitnehmers
Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich wird der Zuwendende - der ein Geschenk machen möchte - eine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger nicht beabsichtigen.
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