Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.02.2006
III A 41d - S 2439 - 2/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 02.02.2006 (III A 41d - S 2439 - 2/2005) - DRsp Nr. 2008/89775

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 02.02.2006 - Aktenzeichen III A 41d - S 2439 - 2/2005

DRsp Nr. 2008/89775

Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen

Nach § 15 Abs. 1 5. VermBG hat das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 5. VermBG genannte Gläubiger dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über den jeweiligen Jahresbetrag der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, die Art der Anlage, das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind, und das Ende der für diese Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist bzw. Rückzahlungsfrist auszustellen. Die Bescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (§ 5 Abs. 1 VermBDV 1994).

Dementsprechend wurde/wird für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen ein kalenderjahr bezogener Vordruck erstellt, dessen Muster vom BMF jeweils im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgemacht wird (siehe unten). Der Vordruck kann auch durch das Unternehmen, das Institut oder dem in § 3 Abs. 3 5. VermBG genannten Gläubiger maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthält. Abweichende Formate sind nicht zulässig. Maschinell erstellte Bescheinigungen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen:

Anlagejahr BMF-Schreiben vom BStBl. I
2000 12.10.2000 2000 S.1414
2001 29.10.2001 2001 S. 815
2002 01.10.2002 2002 S. 991
2003 28.10.2003 2003 S. 649
2004