Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Berlin ab dem Kalenderjahr 2015 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
Evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;
römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;
alt-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer;
höchstens jedoch 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Kirchensteuer, die in einem Prozentsatz von der Lohnsteuer erhoben wird, unterliegt nicht der Kappung.
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft gelten im Land Berlin ab 2022 folgende von den Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Beträge:
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