Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder wie folgt Stellung genommen:
Bei den durch das Europäische Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind keine Einkünfte der Abgeordneten im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des
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