Im BMF-Schreiben vom 11.11.1999 -
Die Rd.nr. 15 - 21 dieses BMF-Schreibens enthalten Regelungen hinsichtlich der Rückstellungsbildung für Vereinbarungen von Altersteilzeit auf der Grundlage des
Aufgrund des in § 12 ATG geregelten zweistufigen Erstattungsverfahrens ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt der Erstattungsantrag im o. g. Sinne als gestellt zu gelten und somit eine Gegenrechnung zu erfolgen hat.
Das zweistufige Erstattungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
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