Der BFH hat mit seinen Urteilen 29.8.2007
Der Insolvenzverwalter muss nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die Steuer aus der Insolvenzmasse solange bezahlen, bis die Steuerpflicht durch Abmeldung des Fahrzeugs nach § 5 Abs. Abs. 1 Nr. 1 KraftStG oder durch eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde gem. § 5 Abs. 5 KraftStG i.V.m. § 13 Abs. 4 FZV beendet ist.
Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergeht. Nicht das Fahrzeug selbst, sondern nur die Rechtsposition als Halter des Fahrzeugs gehören zur Insolvenzmasse. Dabei enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz selbst die unwiderlegbare Vermutung, dass ein Kraftfahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, gehalten wird.
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