Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.01.2016
III A - S 2745a - 3/2013

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 06.01.2016 (III A - S 2745a - 3/2013) - DRsp Nr. 2016/80134

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 06.01.2016 - Aktenzeichen III A - S 2745a - 3/2013

DRsp Nr. 2016/80134

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8c KStG auf Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

Die KSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten, ob Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG in den Anwendungsbereich des § 8c KStG fallen. Sie haben beschlossen, dass § 8c KStG im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach dem AStG sowohl auf einen laufenden Verlust als auch auf einen festgestellten verbleibenden Verlustvortrag i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG anzuwenden ist. Ich bitte darum, in allen offenen Fällen entsprechend zu verfahren.