Die KSt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörterten, ob Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG in den Anwendungsbereich des § 8c KStG fallen. Sie haben beschlossen, dass § 8c KStG im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach dem AStG sowohl auf einen laufenden Verlust als auch auf einen festgestellten verbleibenden Verlustvortrag i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG anzuwenden ist. Ich bitte darum, in allen offenen Fällen entsprechend zu verfahren.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|