Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG kann der Betrag, den eine Unterstützungskasse einem Leistungsanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalles als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Leistungsempfänger werden in dieser Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Für diesen Personenkreis gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern Folgendes:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|