Sen.Fin Berlin - Erlass vom 08.12.2006
III A - EZ 1140 - 1/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 08.12.2006 (III A - EZ 1140 - 1/2006) - DRsp Nr. 2008/91324

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 08.12.2006 - Aktenzeichen III A - EZ 1140 - 1/2006

DRsp Nr. 2008/91324

Berechnung der Einkunftsgrenze gemäß § 5 EigZulG; Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (BStBl 2005 I S. 305)

Es ist die Frage aufgetreten, ob für die Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 5 EigZulG auf den gesamten Zweijahreszeitraum abzustellen ist (Beispiel 1) oder ob es allein auf das jeweilige Kalenderjahr ankommt (Beispiel 2).

Beispiel 1 - Gesamtbetrachtung:

Verluste aus einer Einkunftsart im Vorjahr könnten mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart im Erstjahr verrechnet werden.

Einkunftsart 2004 2005 Summe der positiven Einkünfte
§ 19 EStG 30.000 € 30.000 € 60.000 €
§ 21 EStG - 10.000 € 15.000 € 5.000 €
Summe der positiven Einkünfte im Zweijah- reszeitraum 65.000 €

Rechtsfolge:

Die Einkunftsgrenze von 70.000 € (Lediger ohne Kind) wäre nicht überschritten.

Beispiel 2 - Einzelbetrachtung:

Eine Verrechnung mit Einkünften derselben Einkunftsart eines anderen Veranlagungszeitraums wäre nicht möglich.

Einkunftsart 2004 2005 Summe der positiven Einkünfte im Zweijah- reszeitraum
§ 19 EStG 30.000 € 30.000 €
§ 21 EStG - 10.000 € 15.000 €
Summe der positiven Einkünfte 30.000 € 45.000 € 75.000 €

Rechtsfolge:

Die Einkunftsgrenze von 70.000 € (Lediger ohne Kind) wäre überschritten.

Es wird gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten: