Auf Grund der aktuellen Berichterstattung in diversen Medien haben viele Grundstückseigentümer wegen des o. g. beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängigen Verfahrens noch bis zum Jahresende 2011 Einsprüche gegen die Grundsteuerfestsetzung eingelegt bzw. Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheids gestellt.
Ich bitte, in den betreffenden Fällen - abweichend zur Verfahrensregelung im Runderlass EW-Nr. 35, EW-Beitrittsgebiet-Nr. 32 vom 04.01.2011 - wie folgt zu verfahren:
Verspätete und damit unzulässige Einsprüche gegen den Einheitswert oder die Grundsteuerfestsetzung sind im Interesse des Steuerpflichtigen nach § 357 Abs. 1 AO umzudeuten in Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts (§ 22 Abs. 3 BewG).
Bei unzureichender oder fehlender Bezeichnung des Stichtags ist der maximale Zeitraum auszuschöpfen und als solcher der 01.01.2007 anzunehmen, sofern der Einspruch bzw. Antrag bis 31.12.2011 beim Finanzamt eingegangen ist.
Bei Eingangsdaten ab 01.01.2012 beginnt der maximale Zeitraum entsprechend später (01.01.2008 ff.).
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