Die Ermittlung des Werts von überlassenen nicht börsennotierten Aktien richtet sich nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG (Ansatz mit dem gemeinen Wert). Liegt bei erstmaliger Börseneinführung weder am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, ist gemäß R 77 Abs. 9 Satz 2
Es ist zu beachten, dass der für Privatanleger maßgebende Ausgabekurs auch dann anzusetzen ist, wenn er zwar nicht am Überlassungstag, jedoch noch zeitnah zum Beschlusstag feststeht. R 77 Abs. 9 Satz 2
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