Sen.Fin Berlin - Erlass vom 13.03.2018
III E 11-S 0320-1/2012-7

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 13.03.2018 (III E 11-S 0320-1/2012-7) - DRsp Nr. 2018/80184

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 13.03.2018 - Aktenzeichen III E 11-S 0320-1/2012-7

DRsp Nr. 2018/80184

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017; Fristverlängerung/vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2017

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen und Rheinland Pfalz) vom über Steuererklärungsfristen 2017 (

) sind im Bundessteuerblatt 2018 I, S. 70, veröffentlicht.

2. Fristverlängerungen

2.1 Finanzämter für Körperschaften: Steuerlich nicht Vertretene

sollen in den steuerlich vertretenen Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden. ). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung.