Preisgelder, die an die Pferdebesitzer anlässlich von Pferderennen gezahlt werden, fallen grundsätzlich unter Art. 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens mit Tschechien. Das Besteuerungsrecht bezüglich der gezahlten Preisgelder wird dem Ansässigkeitsstaat des Pferdebesitzers zugewiesen, es sei denn, diese Einkünfte sind einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte i. S. v. Art.
Ungeachtet der
Einzelheiten zum Freistellungsverfahren sowie spezielle Antragsvordrucke für den Pferdesport befinden sich im Internet unter www.bzst.de.
Das dem Jockey gezahlte anteilige Preisgeld sowie das übliche „Reitgeld“ des Jockeys fallen unter Art.
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