Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit regelmäßig auszugehen.
Dieser vom BFH entwickelte Grundsatz gilt nur für die Vermietung von Wohnobjekten. Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist dagegen in jedem Einzelfall konkret festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. BFH vom 20.07.2010,
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