Mit dem Zusatzabkommen vom wurde das deutsch-französische
„Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes aus”.
Daraus folgt, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die von diesen öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden, nunmehr der Besteuerung im Kassenstaat unterliegen (Art.
Davon zu unterscheiden sind Zahlungen von nicht öffentlichen Krankenhäusern, Kindergärten, Schulen und Universitäten. Die Besteuerung der Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder sonstiger Bezüge sowie aller ähnlichen Vorteile dieser Einrichtungen richtet sich nach Art.
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