Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.12.2016
III A - S 1301 Fra - 1/2016

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 19.12.2016 (III A - S 1301 Fra - 1/2016) - DRsp Nr. 2017/80189

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 19.12.2016 - Aktenzeichen III A - S 1301 Fra - 1/2016

DRsp Nr. 2017/80189

Öffentliche Einrichtungen i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 DBA-Frankreich i. d. F. des Art. X des Zusatzabkommens vom

Mit dem Zusatzabkommen vom wurde das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Frankreich) zum geändert. Durch Art. X des Zusatzabkommens wurde u. a. Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Einrichtungen wie öffentliche Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Universitäten üben keine auf Gewinnerzielung gerichtete gewerbliche Tätigkeit im Sinne des vorstehenden Satzes aus”.

Daraus folgt, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die von diesen öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden, nunmehr der Besteuerung im Kassenstaat unterliegen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich). Die Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich findet auf dieses Personal keine Anwendung.

Davon zu unterscheiden sind Zahlungen von nicht öffentlichen Krankenhäusern, Kindergärten, Schulen und Universitäten. Die Besteuerung der Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder sonstiger Bezüge sowie aller ähnlichen Vorteile dieser Einrichtungen richtet sich nach Art. 13 DBA-Frankreich.