Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.08.1996
S 0171

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 22.08.1996 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/83878

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 22.08.1996 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/83878

§ 52 AO Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen

Nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird zur Frage der Gemeinnützigkeit der Förderung des Leistungssports wie folgt Stellung genommen:

Ein Sporthilfe-Förderverein kann - vorbehaltlich der übrigen allgemeinen Voraussetzungen - als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er nur nach strengen Maßstäben Förderleistungen vergibt.

1. Der Verein muß seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen.

2. Der Verein darf keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichend andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben.