In Fällen, bei denen die Finanzverwaltung Rückstellungen bisher nicht zugelassen hat, sich später jedoch der BFH-Rechtsprechung zur Passivierbarkeit der Rückstellungen durch Veröffentlichung des BFH-Urteils anschließt, gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Bilanzberichtigung möglich ist, entsprechend dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene Folgendes:
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