Nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des
Zu den verfahrensrechtlichen Folgerungen aus der rückwirkenden Gesetzesänderung ist das BMF-Schreiben vom 15.12.2010 bekannt gemacht worden. Zu dessen Umsetzung gilt Folgendes:
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