Durch das Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003 (BGBl 2003 I S.
Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.
Folge:
Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1
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