Nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB wird das Eigentum an Grundstücken, die im Grundbuch als Grundstücke aus der Bodenreform gekennzeichnet sind, den dort genannten Personen, z. B. den Erben einer vor dem 16.3.1990 verstorbenen als Eigentümer eingetragenen natürlichen Person, gesetzlich übertragen. Das nach Abs. 2 übertragene Eigentum kann jedoch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB mit dem Auflassungsanspruch eines nach Art. 233 § 12 EGBGB Berechtigten (sog. Besserberechtigter) belastet sein. Der Auflassungsanspruch ist schuldrechtlicher Natur und schränkt den gesetzlich bestimmten Eigentümer nicht in seiner Verfügungsbefugnis ein.
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