Zu der Frage, ob Solaranlagen Betriebsvorrichtungen oder Gebäudebestandteile sind, bittet die LFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und in den neuen Ländern § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR maßgebend (Gleichlautender Erlass vom 15.3.2006; BStBl 2006 II S. 343).
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG bzw. nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG -DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.
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