Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird nach § 5 Abs. 2 GrEStG die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.
Nach Auffassung der Verkehrsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Regelung auch auf ausländische Gesellschaften anzuwenden, sofern es sich dabei um Gesamthandsgemeinschaften i.S.d. § 5 GrEStG handelt. Zur Entscheidung dieser Frage kann die mit BMF-Schreiben vom 24.12.1999 (
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