Die Anwendung des o.g. Urteils war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Zur Einordnung der Einnahmen aus der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen als Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit bittet die LFD folgende Auffassung zu vertreten:
Die Beurteilung, ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbringt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Dabei ist als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit neben den allgemein zu beachtenden Merkmalen insbesondere zu würdigen, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt:
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|