Auslegungsfragen zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bei Betrieben gewerblicher Art wurden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert:
Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Regiebetrieben verweist das FinMin auf die Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 8.8.2005. Die darin aufgestellten Grundsätze gelten sowohl für Regiebetriebe als auch für Eigenbetriebe im Sinne der Thüringer
Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002 ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.
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