Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 06.03.2006
S 4501 A - 08 - L 234

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 06.03.2006 (S 4501 A - 08 - L 234) - DRsp Nr. 2008/89843

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 06.03.2006 - Aktenzeichen S 4501 A - 08 - L 234

DRsp Nr. 2008/89843

Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG in Organschaftsfällen

Bei bereits bestehender gesellschaftsrechtlicher Beteiligung (finanzielle Eingliederung) löst eine nachfolgende wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, die ohne weitere Anteilsübertragung zur Begründung der Organschaft und gleichzeitig zur Anteilsvereinigung im neu gegründeten Organkreis führt, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 i. V. mit Abs. 4 GrEStG aus (vgl. auch Boruttau, Grunderwerbsteuer, 15. Auflage, § 1 GrEStG Rn 958b).

Die Steuerpflicht ist jedoch nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder zu bejahen, wenn zwischen dem Eintritt der finanziellen Voraussetzungen für eine Organschaft (Anteilserwerb) und der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne eines vorgefassten Gesamtplans besteht.