Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) vom 4. September 1992 (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), genannten sowie die auf der Grundlage des §
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